Fachwerkhäuser, Wiehl © Interessengemeinschaft Bauernhaus, Julia Ricker

Erlass der Grundsteuer

Das Grundsteuergesetz (GrStG) kennt zwei Arten des Erlasses der Steuer:

  1. Kompletter Erlass bei Denkmalen, wenn die Kosten dauerhaft höher sind als die Erträge. Bei selbstbewohnten Objekten gehört auch eine kalkulatorische, ortsübliche Miete zu den Erträgen (§ 32 GrStG)
  2. Teilerlasse bei Leerstand (bei Mietobjekten), unabhängig vom Denkmalstatus (§ 33 GrStG).

Ein Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Anträge müssen immer bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr bei der Kommune bzw. dem Landkreis eingegangen sein.

Gesetz und Praxis

Das Grundsteuergesetz ist ein Bundesgesetz! Da jedoch das Steueraufkommen komplett den jeweiligen Kommunen und Landkreisen zusteht, wird es faktisch von den Ländern „verwaltet”. Ansprechpartner ist deshalb i.d.R. auch nicht das Finanzamt, sondern die Steuerverwaltung der Kommune oder des Landkreises. Rechtsstreitigkeiten werden deshalb auch vor den Verwaltungsgerichten (der Länder) ausgetragen und nicht vor den Finanzgerichten (Ausnahmen: gemeindefreie Länder, wie z.B. Berlin).

Dieser formal eher unwichtig erscheinende Unterschied hat jedoch in der Praxis eine entscheidende Bedeutung – denn:

  • Mitarbeiter der Finanzämter sind gehalten, Steuergesetze anzuwenden – egal was „hinten dabei herauskommt”.
  • Mitarbeiter kommunaler Steuerverwaltungen sind gehalten, den „Säckel zu füllen” – egal welcher Methoden sie sich bedienen.

Zu den Methoden der letzteren Gruppe gehören leider immer wieder – und immer häufiger – sehr kreative, aber leider auch rechtswidrige Ablehnungen (Bescheide), wahrscheinlich in der Hoffnung erstellt, dass die Betroffenen nicht den Klageweg einschlagen.

Und: Prozesse vor Verwaltungsgerichten sind langwierig und vor allem unberechenbar. Zudem stellen sich – auch auf permanenten Druck des Deutschen Städtetags im Hintergrund – Verwaltungsgerichte eher auf die Seite der finanziell „klammen” Kommunen – egal, was (städtebaulich) dabei herauskommt. 

Grundsteuerreform

Das Grundsteuergesetz ist aus diversen Gründen seit Jahren reformbedürftig. Am 30. November beschloss der Bundestag eine Änderung des § 15 Abs. 5, der die Steuermesszahl festlegt:

§ 15 Abs. 5 GrStG
Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2 wird für bebaute Grundstücke um 10 Prozent ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren.

Wir von der Interessengemeinschaft Bauernhaus hatten uns für eine Ermäßigung von 25 Prozent eingesetzt.

Zur Handhabung bei Denkmalstatus (§ 32 GrStG)

Der Nachweis der sog. „Unrentierlichkeit” eines Denkmals macht für Steuerpflichtige richtig persönlich-buchhalterische Arbeit, u.a. weil auch sehr viele Steuerberater und Rechtsanwälte sich allenfalls am Rande mit dieser Problematik beschäftigen. Der Grund ist trivial: Bei einem „Streitwert” von wenigen Hundert Euro sind die kalkulatorischen Kosten für das Schreiben einer Rechnung oft höher als die nach Liste zu veranschlagenden „Einnahmen”.

Als Hilfe zur Selbsthilfe hat die IgB bereits vor Jahrzehnten einen Leitfaden zum Thema „Erlass der Grundsteuer” entwickelt, der in größeren zeitlichen Abständen immer wieder aktualisiert wurde. Diesen ausführliche Leitfaden mit einer Kommentierung des Gesetzes sowie Musterschreiben und Musterrechnungen finden Sie unten auf dieser Seite zum Download. 

Zum Schluss noch ein Rat

Bei älteren Häusern, bei denen längere Zeit keine Renovierung stattgefunden hat, bzw. das Finanzamt über die Werbungskosten keine Kenntnis von wertsteigernden Maßnahmen hatte, liegt die Grundsteuer häufig noch im Bereich weniger Hundert Euro, teilweise sogar noch unter hundert Euro.

In Fällen einer derart geringen Steuerschuld sollte im Normalfall von einem Antrag auf Erlass Abstand genommen werden, da der persönliche Aufwand zur Erstellung des rechnerischen Nachweises der „Unrentierlichkeit” inklusive der Kommunikation mit meistens „unwilligen” Behörden-Mitarbeitern größer ist als die gesparte Steuer.

Wo aber eine Grenze ziehen? Aufgrund der Vielfalt der individuellen, ökonomischen Lebensumstände kann es keine verbindliche Grenze geben. Im Bereich bis ca. 200 Euro sollte in der Regel von einem Antrag abgesehen werden. Nach einer Renovierung mit einer Erhöhung des Einheitswertes durch das Finanzamt kann sich die Grundsteuer aber schlagartig in Richtung 1.000 Euro bewegen – und: In diesen Fällen lohnt es sich durchaus, über einen Erlass-Antrag nachzudenken.

Downloads

Leitfaden Grundsteuererlass
Berechnungsbogen, Muster
Berechnungsbogen, Muster
Antrag auf Erlass der Grundsteuer, Muster
Antrag auf Erlass der Grundsteuer, Muster

Hier finden Sie den Artikel "Die ELSTER und die Grundsteuerreform" von Bernd Froehlich, erschienen im Holznagel 4-2022

Hier finden Sie den Artikel "Grundsteuererklärung: ein Verfahren mit Skandal-Potential" von Bernd Froehlich, erschienen im Holznagel 6-2022

Autor dieser Zusammenstellung ist Bernd Froehlich, Interessengemeinschaft Bauernhaus